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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.04.2018
3 AZR 586/16 -

Direktversicherung eines Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis kann nicht zur Deckung eines Geldbedarfs gekündigt werden

Für den Versorgungsfall bereits angespartes Kapital darf nicht für den Ausgleich von Schulden dienen

Der bloße Geldbedarf eines Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber eine Direktversicherung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossen hat, begründet für sich genommen keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, den Versicherungs­vertrag gegenüber der Versicherungs­gesellschaft zu kündigen, damit der Arbeitnehmer den Rückkaufswert erhält. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls schloss mit der beklagten Arbeitgeberin im Jahr 2001 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Danach war die Arbeitgeberin verpflichtet, jährlich ca. 1.000 Euro in eine zugunsten des Klägers bestehende Direktversicherung, deren Versicherungsnehmerin sie ist, einzuzahlen. Die Versicherung, die von der Arbeitgeberin durch weitere Beiträge gefördert wird, ruht seit 2009. Mit seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten die Kündigung des Versicherungsvertrags, weil er sich in einer finanziellen Notlage befinde.

BAG verneint schutzwürdiges Interesse des Klägers an Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage - ebenso wie die Vorinstanzen - ab. Der Kläger habe kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung. Die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung diene dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern. Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könnte, die Direktversicherung lediglich deshalb zu kündigen, um dem versicherten Arbeitnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, das für den Versorgungsfall bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden zu verwenden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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