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Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, mit der nur der "jetzigen" Ehefrau des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Diese Einschränkung der Zusage ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Bei Versorgungszusagen, die vor dem 1. Januar 2002 erteilt wurden, führt dies dazu, dass lediglich dann, wenn die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestand, Rechte geltend gemacht werden können. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im vorliegenden Fall war der Kläger von Februar 1974 bis Oktober 1986 bei einem Werftunternehmen bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über dessen Vermögen beschäftigt. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 1983 erteilte die Arbeitgeberin dem Kläger eine
Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage - ebenso wie die Vorinstanzen - abgewiesen. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online
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Dokument-Nr. 23895
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