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Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) liegt eine beitragsorientierte Leistungszusage vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Betriebsrentenanwartschaft umzuwandeln. Das Gesetz verlangt, dass in der Versorgungsordnung die Mindesthöhe der Anwartschaft zum Zeitpunkt der Umwandlung bezogen auf diese Beiträge festgelegt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Nach der bei der beklagten Arbeitgeberin geltenden Gesamtbetriebsvereinbarung steht dem Kläger ein jährlicher Basisanspruch auf eine
Diese Berechnungsweise entspricht nicht vollständig den gesetzlichen Vorgaben des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. Die Gesamtbetriebsvereinbarung stellt nicht sicher, dass die auf den Kläger entfallenden und an den Anlagefonds gezahlten Beiträge unmittelbar in eine Betriebsrentenanwartschaft umgewandelt werden.
Dennoch hatte die Klage - ebenso wie in den Vorinstanzen - vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die korrigierte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2016
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 23125
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