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Die gesetzliche Regelung, nach der Arbeitnehmer bei Firmenwechsel vor Vollendung des 30.Lebensjahres ihre Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung verlieren, ist rechtmäßig und entspricht dem Europarecht. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Köln.
Das Betriebsrentengesetz sieht vor, dass Arbeitnehmer, die vor Vollendung des 30. Lebensjahres ausscheiden, bereits bestehende Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgungszusage verlieren. Bis zum Jahr 2000 lag diese Grenze bei 35 Jahren. Ab 2009 wird sie auf 25 Jahre abgesenkt.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass diese Regelung nicht gegen das europarechtliche Verbot der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/08 des LAG Köln vom 06.05.2008
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Dokument-Nr. 6058
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