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Auch wenn der Tarifvertrag es eigentlich anders regelt, kann ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen, dass ein Teil seiner künftigen Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet wird. Dieses Recht hat er dann, wenn der Tarifvertrag nicht einschlägig ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist seit 1980 bei dem Beklagten tätig. Nach dem Arbeitsvertrag sind auf das Arbeitsverhältnis der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) und die diesen ändernden bzw. ersetzenden Tarifverträge sowie der
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Nach § 1 a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kann der
Das Bundesarbeitsgericht war daher der Auffassung, dass der Kläger einen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1 a BetrAVG hat. Dieser Anspruch wurde durch die vertragliche Verweisung auf den ATV nicht wirksam abbedungen. Bei dem ATV handelt es sich nicht um einen einschlägigen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 11539
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