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Wird einem Mitarbeiter einer hessischen JVA eine einen Häftling betreffende Kündigung übergeben, so gilt sie dem Häftling als zugegangen, sobald nach den gewöhnlichen Umständen mit der Weiterleitung der Kündigung zu rechnen ist. Die JVA-Mitarbeiter sind grundsätzlich Empfangsboten des Häftlings. Der Arbeitgeber muss nicht darlegen, welcher konkrete Mitarbeiter zu welchem Zeitpunkt die Kündigung weitergeleitet hat. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein IT-Systemarchitekt befand sich im Juli 2011 in Hessen in Untersuchungshaft. Seine Arbeitgeberin kündigte in dieser Zeit das Arbeitsverhältnis. Sie trug vor, das Kündigungsschreiben einem Mitarbeiter der Poststelle der
Sowohl das Arbeitsgericht Frankfurt am Main als auch das Hessische Landesarbeitsgerichts gaben der Klage statt. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts habe die beklagte Arbeitgeberin nicht in erheblicher Weise vorgetragen, dass das Kündigungsschreiben dem Kläger tatsächlich ausgehändigt wurde. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Beklagten. Sie habe nicht vortragen müssen, welcher konkreter Mitarbeiter der
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts seien JVA-Mitarbeiter in Hessen zudem grundsätzlich Empfangsboten für Schreiben, die an in der
Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf und wies es zur Neuverhandlung an das Landesarbeitsgericht zurück.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28050
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