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Befestigt ein Auszubildender am Arbeitsplatz eines Kollegen ein Schild mit der Aufschrift "Arbeit macht frei - Türkei schönes Land" und singt er das "Auschwitzlied", so verletzt er schwerwiegend seine Pflichten. Dies kann ohne vorherige Abmahnung die fristlose Kündigung des Auszubildenden rechtfertigen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 1996 stimmte ein fast 17-jähriger Jugendlicher, der bei der öffentlichen Stadtreinigung Berlins eine Ausbildung als Industriemechaniker absolvierte, in der Ausbildungsgruppe das "Auschwitzlied" an, um es danach mit fast der Hälfte der Ausbildungsgruppe mehrfach zu singen. Das Lied enthielt Textpassagen, wie "haltet die Öfen bereit" und "Juden werden getrieben". Zudem fertigte der
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Berlin gaben der Klage statt. Zwar habe der
Das Bundesarbeitsgericht wertete die Herstellung und das Anbringen des Schilds als eine
Das Bundesarbeitsgericht sah ebenfalls in dem Vortragen des "Auschwitzlieds" einen schwerwiegenden Verstoß gegen die betriebliche Ordnung. Denn der
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts sei eine vorherige
Das Bundesarbeitsgericht hob daher das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und wies den Fall zur Neuentscheidung zurück. Es habe überprüfen müssen, ob eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21523
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