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Ein Arbeitgeber darf trotz bestehenden Diebstahlverdachts gegen einen Arbeitnehmer nicht dessen Spind heimlich durchsuchen. Dadurch gewonnene Erkenntnisse dürfen angesichts der in der heimlichen Durchsuchung liegenden Schwere der Persönlichkeitsverletzung nicht als Begründung für eine fristlose Kündigung herangezogen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2011 wurde angesichts eines bestehenden Diebstahlverdachts gegenüber einem Verkäufer sein verschlossener Spind von der Arbeitgeberin und einem Betriebsratsmitglied durchsucht. Dabei wurde laut Arbeitgeberin vom Verkäufer entwendete Damenunterwäsche gefunden. Daraufhin erstattete die Arbeitgeberin Strafanzeige. Die darauf folgende Wohnungsdurchsuchung des Verkäufers sowie der erneuten
Das Hessische Landesarbeitsgericht gab der Klage statt und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Zwar sei es richtig, dass selbst der Verdacht eines Diebstahls und eine somit
Das Bundesarbeitsgericht verwies darauf, dass der persönliche Schrank des Abreitnehmers und dessen Inhalt Teil dessen
Die von der Arbeitgeberin im Beisein eines Betriebsratsmitglieds durchgeführte heimliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17853
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