kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Einem Arbeitnehmer einer Flughafengesellschaft wurde gekündigt. Nach Behauptung der Arbeitgeberin im Kündigungsschutzprozess soll der Mitarbeiter im Laderaum eines Flugzeugs einer ausländischen Fluggesellschaft Koffer von Fluggästen geöffnet, den Kofferinhalt durchsucht und Gegenstände aus den Koffern in seiner Kleidung versteckt haben.
Die Flughafengesellschaft legte dazu ein Videoband vor, das die ausländische Fluggesellschaft ihr übergeben hatte. Darauf sollte der Arbeitnehmer beim Diebstahl zu erkennen sein. Seit Mai 2002 seien nach Auskunft der ausländischen Fluggesellschaft durch versteckte Videokameras im Laderaum weltweit über 350 Personen identifiziert worden, die Gepäck der Fluggäste beschädigt oder durchsucht hätten oder aus dem Gepäck Gegenstände gestohlen hätten. Nach Meldung von Vorfällen sei die Diebstahlsquote auf ausländischen Flughäfen um 60 % bis 92 % gesunken.
Der Arbeitnehmer bestritt in dem Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht Köln die Vorwürfe. Das Arbeitsgericht hatte beschlossen, durch Ansicht des Videobandes Beweis zu erheben.
Dagegen hatte der Arbeitnehmer eine sogenannte außerordentliche Beschwerde eingelegt, über die das Landesarbeitsgericht Köln entschieden hat. Es hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dem Arbeitnehmer geschehe mit der Beweiserhebung jedenfalls kein „krasses Unrecht“, was Voraussetzung gewesen wäre, in das Verfahren beim Arbeitsgericht einzugreifen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Interessen der ausländischen Fluggesellschaft dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Flughafenmitarbeiters gegenübergestellt. Dazu heißt es in dem Beschluss:
"Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers erfolgte nur an einem Tag und nur für die Dauer von 20 Minuten. Die Videoüberwachung fand in einem räumlichen Bereich statt, der im Eigentum der Fluggesellschaft stand, für den die Fluggesellschaft eine besondere Verantwortung hatte und den sie deshalb auch schützen musste. Es ist ein berechtigtes Anliegen der Fluggesellschaft, den Diebstahl aus Gepäckstücken der Fluggäste zu verhindern. Aus dem schriftlichen Bericht des Sicherheitsbeauftragten der Fluggesellschaft ergibt sich, dass die heimliche Videoüberwachung zu einer hohen Aufklärungsquote geführt hat und sich die Zahl der Diebstähle an einzelnen Flughäfen drastisch verringert hat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine gleich hohe Aufklärungsquote bei einer offenen Videoüberwachung zu erzielen ist.“
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des LAG Köln vom 01.03.2006
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LAG-Koeln_9-Ta-36105_Heimliche-Videoaufnahme-als-Beweismittel-fuer-Diebstahl-im-Flugzeug-zulaessig~N2003
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 2003
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.