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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.01.2019
2 AZR 426/18 -

BAG: Einsichtnahme in auf einem Dienstrechner nicht als "privat" gekennzeichnete Dateien eines Arbeitnehmers ohne begründeten Verdacht einer Pflichtverletzung zulässig

Erkenntnisse aus Computer­unter­suchung können in Kündigungsprozess berücksichtigt werden

Der Arbeitgeber darf Dateien, die auf einem Dienstrechner nicht als "privat" gekennzeichnet sind, einsehen, auch wenn kein begründeter Verdacht einer Pflichtverletzung besteht. Die Erkenntnisse aus der Computer­unter­suchung können im Rahmen eines Kündigungsprozesses verwertet werden. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Mai 2013 der Dienst-Laptop eines Arbeitnehmers mit dessen Einverständnis untersucht. Der Arbeitnehmer gab lediglich einige private Dateien auf dem Rechner an, die nicht untersucht werden sollten. Hintergrund der Computeruntersuchung war der Verdacht, dass der Arbeitnehmer unerlaubt Unterlagen an Dritte weitergegeben habe. Bei der Untersuchung des Laptops wurde in einem Ordner eine Datei namens "Tankbelege.xls" entdeckt, welche eine Aufstellung über die vom Arbeitnehmer mit der Tankkarte durchgeführten Betankungen enthielt. Weder der Ordner noch die Datei war vom Arbeitnehmer als "privat" gekennzeichnet worden. Aus der Aufstellung war ersichtlich, dass der Arbeitnehmer neben seinem Dienstwagen auch seinen privaten Wagen mit der Tankkarte betankt hatte. Die Arbeitgeberin kündigte dem Arbeitnehmer aufgrund dessen außerordentlich. Im anschließenden Kündigungsschutzprozess musste sich schließlich das Bundesarbeitsgericht damit befassen, ob die Verwertung der Datei zulässig ist.

Verwertung der Erkenntnisse aus Einsichtnahme der Datei zulässig

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Verwertung der Datei zulässig sei. Die Einsichtnahme in die Datei "Tankbelege.xls" sowie die weitere Verarbeitung und Nutzung der aus ihr gewonnen Erkenntnisse durch die Arbeitgeberin sei datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere habe die Arbeitgeberin die Datei kopieren, öffnen und einsehen dürfen. Die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des Arbeitnehmers sei verhältnismäßig.

Keine Einsichtnahme in Dienst-Laptop in Anwesenheit des Betriebsrats, des Datenschutzbeauftragten oder Arbeitnehmers

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sei zur Einsichtnahme des Dienst-Laptops nicht die Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds oder des Datenschutzbeauftragten erforderlich gewesen. Ein milderes Mittel hätte darin nicht gelegen. Durch deren Anwesenheit hätte nicht die Möglichkeit bestanden, die Datenerhebung ganz abzuwenden oder auf die Art und Weise ihrer Durchführung abschwächenden Einfluss zu nehmen. Auch ein Beisein des Arbeitnehmers sei nicht notwendig gewesen. Die Arbeitgeberin habe nämlich annehmen dürfen, dass der Arbeitnehmer gegen die Auswertung der nicht als privat gekennzeichneten Dateien keine Einwände habe.

Vorliegen eines begründeten Verdachts einer Pflichtverletzung nicht erforderlich

Unerheblich sei nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts, dass ein begründeter Verdacht einer Pflichtverletzung nicht vorgelegen habe. Es sei zu beachten, dass die Untersuchung offen durchgeführt wurde und ihre mögliche Reichweite klar war. Es gehe nicht zu Lasten der Arbeitgeberin, wenn der Arbeitnehmer den Ordner mit der Datei vergessen oder das Einehen durch die Arbeitgeberin für ungefährlich erachtet haben soll.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 31.07.2017
    [Aktenzeichen: 24 Ca 2/17]
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 06.06.2018
    [Aktenzeichen: 21 Sa 48/17]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2019, 1262Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 1262
  • NJW 2019, 2883Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 2883
  • NZA 2019, 893Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2019, Seite: 893
  • NZA-RR 2019, 456Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR), Jahrgang: 2019, Seite: 456
  • ZD 2019, 419Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2019, Seite: 419

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