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Der Arbeitgeber darf Dateien, die auf einem Dienstrechner nicht als "privat" gekennzeichnet sind, einsehen, auch wenn kein begründeter Verdacht einer Pflichtverletzung besteht. Die Erkenntnisse aus der Computeruntersuchung können im Rahmen eines Kündigungsprozesses verwertet werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Mai 2013 der Dienst-Laptop eines Arbeitnehmers mit dessen Einverständnis untersucht. Der
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Verwertung der Datei zulässig sei. Die Einsichtnahme in die Datei "Tankbelege.xls" sowie die weitere Verarbeitung und Nutzung der aus ihr gewonnen Erkenntnisse durch die Arbeitgeberin sei datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere habe die Arbeitgeberin die Datei kopieren, öffnen und einsehen dürfen. Die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des Arbeitnehmers sei verhältnismäßig.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sei zur Einsichtnahme des Dienst-Laptops nicht die Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds oder des Datenschutzbeauftragten erforderlich gewesen. Ein milderes Mittel hätte darin nicht gelegen. Durch deren Anwesenheit hätte nicht die Möglichkeit bestanden, die Datenerhebung ganz abzuwenden oder auf die Art und Weise ihrer Durchführung abschwächenden Einfluss zu nehmen. Auch ein Beisein des Arbeitnehmers sei nicht notwendig gewesen. Die Arbeitgeberin habe nämlich annehmen dürfen, dass der
Unerheblich sei nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts, dass ein begründeter Verdacht einer Pflichtverletzung nicht vorgelegen habe. Es sei zu beachten, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28108
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