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Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes müssen ein bestimmtes Maß an Verfassungstreue aufbringen. Auch Beschäftigte, die keiner "gesteigerten", beamtenähnlichen Loyalitätspflicht unterliegen, dürfen es nicht darauf anlegen, den Staat oder die Verfassung und deren Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen. Entfaltet ein Arbeitnehmer - und sei es nur außerdienstlich - Aktivitäten dieser Art, kann dies ein Grund für eine Kündigung durch seinen Arbeitgeber auch kann sein, wenn das Verhalten nicht strafbar ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Mitglied der
Die Vorinstanzen erachteten die auf das Verhalten folgende
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes müssen ein bestimmtes Maß an
Nach dem Gesamtkontext der Äußerungen treten die Verfasser des Demonstrationsaufrufs für einen gewaltsamen Umsturz ein. Eine andere Deutung erscheint nicht möglich. Der Kläger hat sich den Inhalt des Aufrufs zumindest dadurch zu eigen gemacht, dass er ihn weiterverbreitete. Sein Vorgehen macht deutlich, dass er das auch ihm abzuverlangende Mindestmaß an
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 14119
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