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Die Mitgliedschaft und das Eintreten für eine als verfassungsfeindlich einzustufende Partei können Zweifel an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers ergeben. Dies reicht aber für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses für sich alleine nicht aus. Außerdienstliche politische Aktivitäten müssen in die Dienststelle hineinwirken und die Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers berühren. Dies geht aus einem Urteil das Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hervor.
Der Kläger ist seit 2003 beim beklagten Land Baden-Württemberg (im Bereich der Oberfinanzdirektion) als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Das Land hat gegenüber dem Kläger eine außerordentliche fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung ausgesprochen. Hierbei stützt sich das Land auf den Vorwurf, der Kläger sei als Anhänger und Aktivist der
Das Arbeitsgericht hat die Anfechtung des Arbeitsvertrages ebenso wie die außerordentliche/fristlose Kündigung als unwirksam angesehen und der Klage insoweit stattgegeben. Die gegen die hilfsweise
Beide Parteien haben gegen die arbeitsgerichtliche Entscheidung Berufung eingelegt, über welche nun mit Urteil vom 02.06.2009 entschieden worden ist. Die Berufung des beklagten Landes wurde zurückgewiesen; die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Mitgliedschaft und das Eintreten für eine als
Dem Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung (bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits) konnte wegen Aktivitäten des Klägers nach Kündigungsausspruch nicht stattgegeben werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2009
Quelle: ra-online, LAG Baden-Württemberg
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Dokument-Nr. 7953
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