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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig wird, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahren war in einem vormals von dem Beklagten betriebenen Tabak- und Zeitschriftenhandel mit angeschlossener Lottoannahmestelle tätig. Dort hatte der Beklagte eine offene Videoüberwachung installiert. Mit den Aufzeichnungen wollte er sein Eigentum vor Straftaten sowohl von Kunden als auch von eigenen Arbeitnehmern schützen. Nach dem Vortrag des Beklagten wurde im 3. Quartal 2016 ein Fehlbestand bei Tabakwaren festgestellt. Bei einer im August 2016 vorgenommenen
Die Vorinstanzen gaben der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage statt. Das Landesarbeitsgericht war der Auffassung, dass die Erkenntnisse aus den Videoaufzeichnungen einem
Auf die Revision des Beklagten hob das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück. Sollte es sich - was das Gericht nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilen kann - um eine rechtmäßige offene Videoüberwachung gehandelt haben, wäre die Verarbeitung und Nutzung der einschlägigen Bildsequenzen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG a.F.* zulässig gewesen und habe dementsprechend nicht das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine
Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 26348
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