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Die Kläger und die spätere Insolvenzschuldnerin hatten Altersteilzeitverträge nach dem sogenannten Blockmodell geschlossen. Das Arbeitsentgelt einschließlich der Aufstockungsbeträge sollte während der Arbeitsphase und der anschließenden Freistellungsphase gleich bleibend gezahlt werden. Am 1. September 2002 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zunächst zum Sachwalter, später zum Insolvenzverwalter bestellt. Als vorläufiger Insolvenzverwalter hatte er schon vor Insolvenzeröffnung ein Gutachten erstellt und darin Masseunzulänglichkeit angezeigt. Eine Kündigung der Altersteilzeitverhältnisse durch die Insolvenzschuldnerin und den Beklagten erfolgte nicht.
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung der Gehälter für die Zeit vom September 2002 bis Januar 2003 in Anspruch. Hilfsweise begehren sie die Feststellung ihrer Forderungen als Masseverbindlichkeiten.
Das Landesarbeitsgericht hat in allen Fällen entsprechend den Hilfsanträgen Masseverbindlichkeiten festgestellt.
Im Anschluss an die Urteile des Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Oktober 2004 - 9 AZR 645 und 647/03 - (Pressemitteilung Nr. 76/04) hat der Zehnte Senat entschieden, die in der Arbeitsphase für die Zeit vor der Insolvenzeröffnung erarbeiteten Ansprüche seien Insolvenzforderungen, die für die Zeit danach erarbeiteten Ansprüche seien Masseverbindlichkeiten. Dementsprechend wurden die Klagen von zwei Arbeitnehmern, die sich in der Zeit von September 2002 bis Januar 2003 bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befanden, abgewiesen (10 AZR 600 und 601/03).
In den beiden Fällen, in denen sich die Arbeitnehmer noch in der Arbeitsphase befanden, wurde für die Zeit September bis Dezember 2002 die Feststellung von Masseverbindlichkeiten bestätigt (10 AZR 602 und 603/03). Der Zehnte Senat hat insoweit in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht erkannt, die Leistungsklagen seien wegen § 210 InsO unzulässig, weil von einer wirksamen Anzeige der Masseunzulänglichkeit auszugehen sei. Zwar kann die Anzeige gem. § 208 InsO grundsätzlich erst nach Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter erfolgen. Hat jedoch der vorläufige Insolvenzverwalter bereits in dem von ihm erstatteten Gutachten die Anzeige vorgenommen und wird dieser dann auch zum Sachwalter bzw. Insolvenzverwalter bestellt, so ist ausnahmsweise eine nochmalige Anzeige entbehrlich.
Für Januar 2004 hat der Zehnte Senat, anders als das Landesarbeitsgericht, den Leistungsklagen stattgegeben. Insoweit liegen Neumasseverbindlichkeiten iSv. § 209 Abs.1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 InsO vor, weil die Altersteilzeitverhältnisse zum 31. Dezember 2002 hätten gekündigt werden können. Dass die Kläger von der Arbeitsleistung freigestellt waren, ändert daran nichts.
Zinsen hat der Zehnte Senat den beiden Klägern nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugesprochen (§ 288 Abs. 1 BGB), weil der höhere Zinssatz von 8 Prozentpunkten nach § 288 Abs. 2 BGB nur bei Geschäftsvorgängen zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen in Ansatz zu bringen ist.
BAG Urteile vom 23. Februar 2005 - 10 AZR 600 bis 603/03 -
Hinweis auf die Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteile vom 17. September 2003 - 4 (6) Sa 685/03, 4 (8) Sa 686/03, 4 Sa 683/03, 4 (5) Sa 684/03 -
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 10/05 des BAG vom 23.02.2005
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Dokument-Nr. 238
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