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Eine arbeitsvertragliche Klausel, die neben einem Freiwilligkeitsvorbehalt auch einen Widerrufsvorbehalt beinhaltet, ist wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Der Arbeitgeber muss daher zwischen den beiden Vorbehalten wählen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Sozialpädagoge erhielt seit mehr als 20 Jahren von seinem Arbeitgeber im November ein 13. Monatsgehalt. Aufgrund einer angespannten wirtschaftlichen Situation verweigerte der Arbeitgeber im Jahr 2008 eine Auszahlung der
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Arbeitgebers zurück. Dem Sozialpädagogen stehe ein Anspruch auf das 13. Monatsgehalt für das Jahr 2008 zu. Der Sozialpädagoge habe angesichts der Häufigkeit der Leistung, der Art der kommentarlosen Auszahlung sowie der Höhe der
Die
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts könne die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24274
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