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Ein Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitnehmern muss bei der Durchführung einer Betriebsänderung mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich beraten. Bei der Berechnung eines Schwellenwerts sind dabei Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt sind, zu berücksichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt ein Unternehmen, das sich mit dem Verkauf und dem Verlegen von Bodenbelägen befasst. In der Vergangenheit beschäftigte sie regelmäßig 20 eigene Arbeitnehmer sowie seit Anfang November 2008 eine Leiharbeitnehmerin. Ende Mai 2009 kündigte sie die Arbeitsverhältnisse aller elf gewerblichen Arbeitnehmer. Verhandlungen mit dem
Die Revision des Klägers war vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich. Der Arbeitgeber hat im Falle einer
Die Beklagte beschäftigte zum Zeitpunkt der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online.
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Dokument-Nr. 12423
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