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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein bestreikter Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt ist, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie (Streikbruchprämie) von einer Streikbeteiligung abzuhalten.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist bei dem beklagten Einzelhandelsunternehmen als Verkäufer vollzeitbeschäftigt. In den Jahren 2015 und 2016 wurde der Betrieb, in dem er eingesetzt ist, an mehreren Tagen bestreikt. Dazu hatte die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft -
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. In der Zusage der Prämienzahlung an alle arbeitswilligen Arbeitnehmer durch den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 26308
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