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Ein Streik, dessen Kampfziel auch auf die Durchsetzung von Forderungen gerichtet ist, welche die in einem Tarifvertrag vereinbarte Friedenspflicht verletzen, ist rechtswidrig. Er verpflichtet bei schuldhaftem Handeln zum Ersatz der dem Kampfgegner entstandenen Schäden. Die streikführende Gewerkschaft kann nicht einwenden, dass die Schäden auch bei einem Streik ohne friedenspflichtverletzende Forderungen entstanden wären. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beklagte
Mit ihrer Klage hat Fraport von der GdF den Ersatz ihr aufgrund des Streiks entstandener Schäden verlangt. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die hiergegen von Fraport eingelegte Revision hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Der von der GdF getragene, als einheitliche und unteilbare Handlung zu beurteilende
Ihr Einwand, sie hätte denselben
In der vom Bundesarbeitsgericht verhandelten und entschiedenen Sache ging es auch um die Revisionen von zwei Fluggesellschaften. Diese hatten von der GdF den Ersatz der durch den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2016
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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