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Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die gemeinsame Klage der Deutschen Lufthansa AG, Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG und FRAPORT AG gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. (GdF) auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 9.187.834 Euro nebst Zinsen abgewiesen.
Im zugrunde liegenden Streitfall stützen die Klägerinnen ihre jeweiligen Schadensersatzforderungen zum einen auf Streikmaßnahmen, die von der GdF auf dem Rhein-Main-Flughafen bei der FRAPORT AG in den Abteilungen Vorfeldkontrolle, Vorfeldaufsicht und Verkehrszentrale vom 16. Februar 2012 bis 22. Februar 2012 und vom 26. Februar 2012 bis 29. Februar 2012 durchgeführt worden waren ("Hauptstreik"), zum anderen auf ein Schreiben der GdF vom 28. Februar 2012, mit dem die GdF die Mitarbeiter im Geschäftsbereich Tower der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH am Tower Frankfurt für den 29. Februar 2012 zum
Zwar stellte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main fest, dass durch die GdF mit dem Hauptstreik rechtswidrig und unmittelbar in das Recht der FRAPORT AG an deren einge-richteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen wurde. Ein Schadensersatzanspruch hieraus ergab sich zugunsten der FRAPORT AG aber nicht. Die GdF konnte sich mit Erfolg auf den Einwand des "rechtmäßigen Alternativverhaltens" berufen. So folgte die Rechtswidrigkeit des Hauptstreiks allein daraus, dass die GdF die sich aus dem zwischen ihr und der FRAPORT AG in Teilen noch fortgeltenden Landesbezirkstarifvertrag Nr. 32/2007 ergebende Friedenspflicht verletzt hatte. Das Gericht sah es als unstreitig an, dass die von der FRAPORT AG behaupteten Schäden ebenso eingetreten wären, wenn die GdF den Teil der friedenspflichtverletzenden Forderungen, bei denen es sich lediglich um untergeordnete Nebenforderungen handelte, nicht in ihre Streikforderung aufgenommen und damit rechtmäßig gestreikt hätte.
Bezüglich der beiden klagenden Fluggesellschaften fehlte es an dem für einen deliktischen Schadensersatzanspruch erforderlichen "betriebsbezogenen" Eingriff in deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, der sich unmittelbar gegen die beiden Klägerinnen gerichtet hätte. Auf die Verletzung der schuldrechtlich gegenüber der FRAPORT AG als Tarifvertragspartei bestehenden Friedenspflicht konnten sich die klagenden Fluggesellschaften hingegen nicht berufen, da die Friedenspflicht gerade nicht die Fluggesellschaften "als Dritte" schützt.
Schließlich konnte das Gericht hinsichtlich des mit Schreiben der GdF vom 28. Februar 2012 angekündigten, aber nicht durchgeführten Unterstützungsstreiks anhand des Vorbringens der drei Klägerinnen nicht erkennen, dass es allein aufgrund der Ankündigung zu Beeinträchtigungen des Flugbetriebes bzw. zu Schäden gekommen wäre, die nicht ohnehin durch den durchgeführten Hauptstreik, für dessen Folgen die GdF gerade nicht haften muss (siehe oben), verursacht worden waren.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2013
Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt am Main/ra-online
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