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Werden in einer Stellenanzeige "Digitale Natives" gesucht, so liegt darin eine Altersdiskriminierung, was zu einem Entschädigungsanspruch für ältere Bewerber gemäß § 15 Abs. 2 AGG führen kann. Der Begriff "Digitale Native" weist eine generationenbezogene Konnotation auf. Dies hat das Arbeitsgericht Heilbronn entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2023 stellte ein international agierendes Handelsunternehmen im Bereich Sportartikel auf zahlreichen Internetplattformen Stellenanzeigen. Darin hieß es unter anderem: "Als
Das Arbeitsgericht Heilbronn entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach § 15 Abs. 2 AGG ein Anspruch auf
Die Formulierung in der Stellenanzeige der Beklagten stelle nach Auffassung des Arbeitsgerichts ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG dar. Der Begriff "Digitale Native" weise im gängigen Sprachgebrauch eine generationsbezogene Konnotation auf. Mit ihrer Formulierung zeige die Beklagte, dass sie eben nicht nur eine Person mit sicheren Kenntnissen in diesen Kommunikationsfeldern suche, sondern jemanden, der diese Eigenschaften regelmäßig von Natur aus als "Eingeborener" mitbringe. Habe die Beklagte Bewerber aller Altersgruppen mit diesen Fähigkeiten ansprechen wollen, hätte sie die Umschreibung "Als Digitale Native" weglassen können. Denn der Begriff führe nicht zu einer Verdeutlichung der erforderlichen Kenntnisse, sondern zu einer Einengung des Bewerberkreises auf solche Personen, die die Eigenschaft bereits in die Wiege gelegt erhielten, wie sie mit diesen Medien aufgewachsen sind.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2024
Quelle: Arbeitsgericht Heilbronn, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 34266
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