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Das Arbeitsgericht Siegen erklärte die Kündigung eines Arbeitnehmers, der sich am Strom seines Arbeitsgebers bediente, für unwirksam. Schaden: 1,8 Cent.
Im zugrunde liegenden Fall arbeitete ein 1969 geborener Angestellter (Kläger) in einer Firma als Netzwerkadministrator. Er hatte in der Firma seine Ausbildung gemacht und war dort seit dem 1.8.1990 beschäftigt.
Im Mai 2009 hatte sich der Kläger für einige Tage einen Elektroroller ("Segway") gemietet. Am Freitag, den 15.05.2009 fuhr der Kläger mit diesem Elektroroller zur Arbeit in den Betrieb. In der Zeit zwischen ca. 9.30 Uhr und ca. 9.45 Uhr schloss er diesen Roller im Vorraum zum Rechenzentrum an eine Steckdose an, um den Akku aufzuladen. Der Vorgesetze des Klägers bemerkte den Roller und forderte ihn auf, den Roller zu entfernen: "Ist ihnen das Ding? Tun sie das weg, bevor der Chef das sieht!" Er fragte den Kläger, ob er, der Kläger das richtig fände, sein Privatgefährt heimlich auf Kosten des Arbeitgebers zu laden. Zu dieser Zeit gegen 10.00 Uhr führte der Kläger gerade ein Telefonat mit einem Außendienstmitarbeiter. Trotz der Aufforderung des Vorgesetzten nahm der Kläger den Elektroroller nicht vom Stromnetz sondern, setzte das Telefonat fort. Erst als der Vorgesetzte gegen 11.00 Uhr den Kläger erneut aufforderte, beendete der Kläger das Telefonat und nahm den Roller vom Netz.
Der Elektroroller befand sich ca. 1,5 Stunden am Stromnetz der Firma. Nach Angaben des Herstellers dauert ein Ladevorgang ca.1,5 Stunden und verbraucht das Gerät bei einem Ladevorgang von 8 Stunden ca. 1 KW Strom. Bei Industriekosten von 10 Cent je Kilowattstunde verbrauchte der Roller in dieser Zeit damit Stromkosten im Wert von ca. 1,8 Cent.
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Zwar würde an sich ein wichtiger Grund für eine
Indem der Kläger den Akku seines Elektrorollers an der Steckdose aufgeladen habe, habe er den Tatbestand des § 248 c StGB (Entziehung elektrische Energie) und damit ein Vermögensdelikt zum Nachteil des Arbeitgebers verwirklicht, führte das Gericht aus.
Vermögensdelikte zulasten des Arbeitgebers stellten auch wenn sie nur Sachen von geringem Wert beträfen einen wichtigen Kündigungsgrund dar (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. z.B. BAG, Urteil v. 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 -; BAG, Urteil v. 17.05.1984 - 2 AZR 3/83 -).
Das Gericht stellte im Rahmen der Interessenabwägung fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung fast 19 Jahre beanstandungsfrei im Betrieb gearbeitet hatte. Auch dass er verheiratet ist und einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig ist, sei zu beachten. Der beim
Dass der Kläger heimlich und mit krimineller Energie vorgegangen sei, konnte das Gericht nicht sehen. Der Kläger habe sein gesamtes Berufsleben bei der Firma verbracht und sich eine vertrauensvolle Position erarbeitet. Die ihm vorzuwerfende einmalige Verfehlung könne nicht dazu führen, dass der Kläger seine gesamte berufliche Existenz verliere, urteilte das Gericht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2010
Quelle: ra-online, Arbeitsgericht Siegen (vt/pt)
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Dokument-Nr. 9069
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