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Macht eine Pflegekraft in der Pflegedokumentation vorsätzlich Falschangaben und trägt ein, bei einer Patientin in der Wohnung gewesen zu sein, obwohl sie nur telefonischen Kontakt zur Patientin hatte, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Dies entschied das Arbeitsgericht Siegburg.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war bei der Beklagten seit über fünf Jahren als Altenpflegerin beschäftigt. Sie wurde vom Arbeitgeber mehrfach abgemahnt, unter anderem weil sie eine Patientin nicht richtig versorgt hatte und dies auch nicht richtig dokumentiert worden war. Anfang April 2019 fuhr die Klägerin nicht persönlich zu einer Patientin, um dieser die Nachttablette zu geben, sondern telefonierte lediglich mit ihr. Den Leistungsnachweis für den nächtlichen Besuch zeichnete Klägerin jedoch trotzdem ab und bestätigte auf dem Tagestourennachweis, die Patientin in der Zeit von 22.55 Uhr bis 23.06 Uhr versorgt zu haben. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 5. April 2019 fristlos. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage ab. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2019
Quelle: Arbeitsgericht Siegburg/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27196
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