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Nimmt ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes während der Dienstzeit verbilligte Speisen an, so begründet dies allein zwar noch nicht den Verdacht der Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit. Eine fristlose Kündigung kommt daher nicht in Betracht. Jedoch verstößt er gegen seine vertraglichen Pflichten, was eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung rechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Krefeld hervor.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2013 erhielt ein
Das Arbeitsgericht Krefeld hielt die
Die Kündigung sei ferner nach Auffassung des Arbeitsgerichts nicht als
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Arbeitgeberin zum Ausspruch einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung berechtigt gewesen. Durch die erwiesene Annahme der verbilligten Speisen habe der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2016
Quelle: Arbeitsgericht Krefeld, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22249
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