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Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2011
14 Ca 8029/10 -

ArbG Düsseldorf: Kündigung eines Chefarztes wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit unwirksam

Mitarbeitervertretung seitens des Arbeitgebers nicht ordnungsgemäß angehört

Die Kündigung eines Chefarztes einer Therapieklinik in Meerbusch wegen des Vorwurfs bzw. des Verdachts der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr ist wegen einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Anhörung der Mitarbeitervertretung unwirksam. Dies entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Fall wurde einem Chefarzt einer Therapieklinik in Meerbusch wegen des Vorwurfs bzw. des Verdachts der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr die Kündigung ausgesprochen.

Gericht gibt Kündigungsschutzklage statt

Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage des Arztes in vollem Umfang statt, wies den Antrag auf Weiterbeschäftigung jedoch ab.

Mitarbeitervertretung wurden mildernde, den Arbeitnehmer entlastende Umstände verschwiegen

Nach der Begründung des Urteils sind sowohl die fristlose als auch die fristgerechte Kündigung unwirksam, weil der Arbeitgeber die Mitarbeitervertretung nicht ordnungsgemäß angehört hat. Die Mitarbeitervertretungsordnung der katholischen Kirche stellt im Wesentlichen die gleichen Anforderungen an die Anhörung der Mitarbeitervertretung wie das Betriebsverfassungsgesetz im Hinblick auf die Anhörung des Betriebsrates. Danach ist die Anhörung nicht ordnungsgemäß, wenn der Mitarbeitervertretung mildernde und damit den Arbeitnehmer entlastende Umstände verschwiegen werden. Die Therapieklinik hatte der Mitarbeitervertretung nicht mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger einvernehmlich fortgesetzt worden war, nachdem ein Teil der nunmehr zur Kündigung führenden Vorgänge im Rahmen eines Steuerermittlungsverfahrens auch ihr bekannt gemacht worden war. Bereits damals habe es Anhaltspunkte dafür gegeben, dass Zahlungen vom Kläger möglicherweise ohne Rechtsgrund vereinnahmt worden waren. Wenn sich der Arbeitgeber damals trotzdem entschlossen hat, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, ist dies auch bei einer späteren Kündigung zumindest im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen und deshalb auch der Mitarbeitervertretung mitzuteilen.

Mitarbeitervertretung werden zur Entlastung des Arztes geeignete Unterlagen vorenthalten

Darüber hinaus hätten der Mitarbeitervertretung auch die Unterlagen vorgelegt werden müssen, die dem Arbeitgeber im Rahmen des früheren Steuerermittlungsverfahrens übergeben worden waren. Auch diese sind geeignet, den Kläger zu entlasten.

Gericht verneint vorläufige Weiterbeschäftigung wegen vorgeworfener schwerwiegender Straftaten

Einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzanträge hat das Gericht hingegen verneint. Zwar spricht die dem Kündigungsschutzantrag stattgebende Entscheidung der ersten Instanz für eine Weiterbeschäftigung während der Fortdauer des Kündigungsschutzverfahrens. Im vorliegenden Fall stehen dem jedoch überwiegende Interessen des Arbeitgebers entgegen. Dem Kläger werden schwere Straftaten zu Lasten seines Arbeitgebers vorgeworfen. Diese werden derzeit im Rahmen einer öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Landgericht Stuttgart geprüft. Im Hinblick auf diese Außenwirkung ist der Therapieklinik die vorläufige Weiterbeschäftigung des in herausgehobener Position angestellten Klägers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzanträge nicht zuzumuten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2011
Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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