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Kündigt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen einer behördlich angeordneten häuslichen Quarantäne während einer Virus-Pandemie, so ist die Kündigung unwirksam. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber wegen des verzögerten Zugangs der schriftlichen Quarantäne-Anordnung Zweifel hat und vom Arbeitnehmer die Arbeitsleistung fordert. Dies hat das Arbeitsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein bei einem Dachdeckerbetrieb angestellter Monteur erhielt im Oktober 2020 einen Anruf vom Gesundheitsamt, durch den ihm gegenüber eine häusliche Quarantäne angeordnet wurde. Der Monteur hatte Kontakt zu einer mit dem
Das Arbeitsgericht Köln entschied zu Gunsten des Klägers. Denn die
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts erweise sich eine
Zudem sei der Arbeitgeber ausreichend geschützt, so das Arbeitsgericht. Er könne nämlich nach § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSchG die an den Arbeitnehmer ausgezahlte Vergütung während der behördlich angeordneten Quarantäne vollständig erstattet verlangen. Es wäre paradox, wenn dem Arbeitnehmer in dieser Konstellation noch zusätzlich ein Sonderopfer abverlangt würde, dass dieser aufgrund der Quarantäne auch noch seinen Arbeitsplatz verliert, während der Arbeitgeber privilegiert wird. Er könne sich bei einer Quarantäne sofort vom Arbeitnehmer trennen und einen sofort einsetzbaren Arbeitnehmer einstellen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2021
Quelle: Arbeitsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30233
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