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Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass zwei Flugbegleiterinnen kein Anspruch auf Schadensersatz gegen ihren Arbeitgeber wegen einer Kabinenluftkontamination (sogenanntes fume event bzw. smell event) zusteht.
Auf einem Flug von Köln nach Berlin im Jahr 2016 sollen die Klägerinnen für ca. 45 Minuten einer Kabinenluftkontamination ausgesetzt gewesen sein, bei der ein chemischer Geruch festgestellt wurde. Diesen haben sie vor dem Arbeitsgericht mit dem Geruch von "nassen Socken" verglichen. Die Außenluft soll bei der Durchleitung durch die Triebwerke in die Kabine (sogenannte Zapfluft) verunreinigt worden sein. Ein ähnlicher Vorfall war bei dem
Die Klage der Arbeitnehmerinnen blieb erfolglos. Das Arbeitsgericht Köln war der Ansicht, dass sie nicht gem. § 104 SGB VII nachweisen konnten, dass die Fluglinie vorsätzlich gehandelt hätte. Die Regelung des § 104 SGB VII beschränkt die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2018
Quelle: Arbeitsgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 26657
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