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Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass der Arbeitgeber nicht ohne weiteres einen Teilzeitantrag in der Elternzeit unter Berufung auf die Einstellung einer Vertretungskraft für die Dauer der Elternzeit ablehnen kann.
Gegenstand des zugrunde liegenden Verfahrens war die auf
Die Arbeitnehmerin war mit ihrer Klage erfolgreich. Das Arbeitsgericht Köln verwies darauf, dass der Arbeitgeber einen Teilzeitantrag in der Elternzeit grundsätzlich nach § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen kann. Zu diesen Gründen gehört grundsätzlich auch die Einstellung einer Ersatzkraft für die Dauer der Elternzeit. Nach Bewertung des Arbeitsgerichts hat jedoch ein Arbeitgeber, der Kenntnis von einem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers hat, die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2018
Quelle: Arbeitsgericht Köln/ra-online
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