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Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 08.12.2009
11 Sa 981/07 -

Arbeitgeber muss Wunsch nach Teilzeitstelle im Anschluss an Elternzeit nachkommen

Kostenaufwendungen nach Elternzeit sowohl bei Teilzeit- als auch bei Vollzeitstelle notwendig

Wünscht jemand nach einer Elternzeit eine Teilzeitstelle, darf dies nicht wegen hoher Nachschulungskosten verwehrt werden. Eine Arbeitszeitreduzierung ist unabhängig von solchen einmaligen Kosten zu erstatten. Dies geht aus der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München hervor.

Die Klägerin war langjährig in Elternzeit. Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit waren Schulungsmaßnahmen erforderlich, für die der Arbeitgeber Kosten von rund 14.000,- Euro veranschlagte. Bei ihrer Rückkehr forderte die Klägerin eine Halbierung der Arbeitszeit. Der beklagte Arbeitgeber hielt das in Anbetracht der mit der Rückkehr verbundenen Kosten für nicht interessengerecht und lehnte dies ab.

Keine Belastung durch Teilzeitstelle für das Unternehmen

Das Gericht gab der Klägerin recht. Grundsätzlich habe jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit, soweit nicht betriebliche Gründe entgegenstünden. Dies könnte dann der Fall sein, wenn dadurch die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit des Betriebes wesentlich beeinträchtigt werde oder unverhältnismäßige Kosten entstünden. Die hier notwendigen Schulungskosten beruhten hingegen nicht auf der Teilzeitstelle, sondern auf der langjährigen Elternzeit. Somit seien sie keine Belastungen, die mit der Teilzeit einhergingen. Zudem handele es sich dabei um einmalige Kosten, daher könne sich der Arbeitgeber hierauf nicht berufen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2009
Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht

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