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Bereitet ein Arbeitnehmer zusammen mit zwei weiteren Arbeitnehmern in einem betriebsratslosen Betrieb das Einladungsschreiben für die Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes während der Arbeitszeit vor, so kann er hierfür nicht vom Arbeitgeber abgemahnt werden. Dies hat das Arbeitsgericht Kiel entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall ist die 35-jährige Klägerin bei der Beklagten seit 2002 als Sachbearbeiterin tätig. Im Betrieb der Beklagten existiert kein
Das Arbeitsgericht Kiel hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es dahingestellt bleiben könne, ob die Klägerin tatsächlich das Schreiben vom 8. April 2010 während ihrer Arbeitszeit verfasst und korrigiert habe. Auch den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt, habe die Klägerin keine Vertragsverletzung begangen, die hätte abgemahnt werden können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2010
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online
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Dokument-Nr. 10713
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