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Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.03.2015
19 Ca 7448/14 -

Betriebs­ratsmit­glied kann trotz fehlenden Betriebs­ratsbe­schlusses angesichts von Arbeit­nehmer­beschwerden und bevorstehender Betriebsratssitzung Betriebsbegehung durchführen

Recht zur Freistellung zwecks Wahrnehmung von Betriebs­ratsauf­gaben besteht

Ein Betriebs­ratsmit­glied ist berechtigt, vor einer anstehenden Betriebsratssitzung eine Betriebsbegehung durchzuführen, um Beschwerden der Belegschaft nachzugehen. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob das Betriebs­ratsmit­glied freigestellt ist oder die Begehung durch einen Betriebs­ratsbe­schluss gedeckt ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Betriebsratsmitglied beabsichtigte innerhalb des Flughafens Frankfurt am Main mit einem Kollegen zusammen im August 2014 eine Betriebsbegehung durchzuführen. Dabei sollte insbesondere in Anbetracht einer bevorstehenden Betriebsratssitzung Mitarbeiterbeschwerden nachgegangen werden. Dem Betriebsratsmitglied wurde jedoch mitgeteilt, dass eine Begehung nicht möglich sei. Er wurde daher zur Betriebsbegehung nicht freigestellt. Das Betriebsratsmitglied führte sie dennoch durch und bekam anschließend eine Abmahnung aufgrund eines unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit. Gegen diese Abmahnung wehrte sich das Betriebsratsmitglied mit seiner Klage.

Betriebsratsmitglied stand Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte zu

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main bejahte einen Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte (§§ 242, 1004 BGB). Das Betriebsratsmitglied sei nicht unentschuldigt von der Arbeit ferngebelieben. Somit sei die Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen worden.

Befreiung von der Arbeitspflicht zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben

Das Betriebsratsmitglied sei nach Ansicht des Arbeitsgerichts gemäß § 37 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes von seiner Arbeitspflicht befreit gewesen. Denn durch die Betriebsbegehung habe das Betriebsratsmitglied seine Betriebsratsaufgaben wahrgenommen. Zu diesen Aufgaben gehöre zum Beispiel das Nachgehen von Beschwerden.

Konkreter Anlass zur Betriebsbegehung durch Betriebsratsmitglied bestand

Die Befreiung von der Arbeitspflicht zwecks Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben sei zudem erforderlich gewesen, so das Arbeitsgericht. Denn es habe angesichts der Beschwerden und der anstehenden Betriebsratssitzung ein konkreter Anlass für die Betriebsbegehung vorgelegen. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang gewesen, dass bereits seinem Kollegen die Durchführung der Betriebsbegehung erlaubt wurde. Denn angesichts der Größe des Betriebs sei es effizienter gewesen die Begehung mit zwei Betriebsratsmitgliedern vorzunehmen. So habe die Möglichkeit bestanden, mit möglichst vielen Mitarbeitern zu reden.

Fehlende Freistellung oder Vorliegen eines Betriebsratsbeschlusses zur Begehung unbeachtlich

Für unbeachtlich hielt das Arbeitsgericht, dass das Betriebsratsmitglied nicht freigestellt war oder dass der Betriebsbegehung kein Betriebsratsbeschluss zugrunde lag. Denn jedes Betriebsratsmitglied sei grundsätzlich berechtigt, sich zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben von der Arbeitspflicht freizustellen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2015
Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb), eingesandt von RAin Miriam Grünhaid

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