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Ein Betriebsratsmitglied ist berechtigt, vor einer anstehenden Betriebsratssitzung eine Betriebsbegehung durchzuführen, um Beschwerden der Belegschaft nachzugehen. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob das Betriebsratsmitglied freigestellt ist oder die Begehung durch einen Betriebsratsbeschluss gedeckt ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main bejahte einen Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf
Das
Die Befreiung von der
Für unbeachtlich hielt das Arbeitsgericht, dass das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2015
Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb), eingesandt von RAin Miriam Grünhaid
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Dokument-Nr. 21098
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