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Wer sein Nettoeinkommen durch eine rechtswidrige Abrechnungspraxis steigert, kann mit einer ordentlichen Kündigung rechnen. Dies gilt auch, wenn er in Kenntnis oder sogar mit Zustimmung des Vorgesetzten handelt.
Die seit vielen Jahren angestellte Arbeitnehmerin des zugrunde liegenden Verfahrens war bei der Beklagten, einem überregional tätigen Reinigungsunternehmen als Reinigungskraft, Vorarbeiterin und Objektleiterin beschäftigt. Zumindest bei einem Reinigungsobjekt hat sie dafür gesorgt, dass ihre Arbeit über zwei andere, auf geringfügiger Basis beschäftigte Mitarbeiterinnen abgerechnet wurde und diese der Klägerin das erhaltene Geld dann auszahlten. Als der Geschäftsführer hiervon erfuhr, kündigte die Arbeitgeberin fristlos, hilfsweise ordentlich.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Kündigungsschutzklage. Die
Das Arbeitsgericht Kiel hat ohne Beweisaufnahme entschieden. Die
Einer vorherigen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2014
Quelle: Arbeitsgericht Kiel/ra-online
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Dokument-Nr. 17619
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