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Arbeitsgericht Iserlohn, Urteil vom 05.11.2008
1 Ca 1594/08 -

Kündigung wegen eines Fahrverbots aufgrund Alkoholmissbrauchs unzulässig

Erneute Abmahnung gerechtfertigt und ausreichend

Erhält ein als Fahrer angestellter Arbeitnehmer aufgrund Alkoholmissbrauchs ein Fahrverbot, kann ihm nicht ohne weiteres gekündigt werden. Selbst wenn bereits eine Abmahnung erfolgt ist, sind immer noch die einzelnen Umstände zu berücksichtigen. Dies entschied das Arbeitsgericht Iserlohn.

Der 23-jährige Angestellte des zugrunde liegenden Streitfalls war überwiegend mit Fahrertätigkeiten betraut. Bereits im Juni 2007 hatte er einen Bußgeldbescheid wegen Alkohols im Straßenverkehr erhalten, wofür er eine Abmahnung vom Arbeitgeber erhielt. Nachdem er im Sommer 2008 erneut mit Alkohol am Steuer erwischt wurde, erhielt er ein dreimonatiges Fahrverbot, woraufhin ihm sein Arbeitgeber fristlos kündigte.

Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar

Das Gericht entschied, dass die Kündigung unwirksam ist. Dem Arbeitgeber lägen keine Tatsachen vor, aufgrund derer es ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen aller nicht zuzumuten wäre, dass Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Zwar sei ein nicht auf eine Alkoholabhängigkeit beruhender Alkoholmissbrauch an sich ein Grund für eine Kündigung – in der Regel aber nach einer Abmahnung.

Arbeitgeber muss Dauer des Arbeitsverhältnisses und Einzelheiten berücksichtigen

Mitarbeiter mit Fahrertätigkeiten müssten die geltenden Promillegrenzen einhalten. Im vorliegenden Fall wäre aber nach dem zweiten Vorfall eine erneute Abmahnung gerechtfertigt gewesen und nicht eine Kündigung. Der Arbeitgeber müsse die Dauer des Arbeitsverhältnisses und alle Einzelheiten berücksichtigen. Bei dem zweiten Vorfall habe es sich um Restalkohol gehandelt. Der Kläger habe sich am Abend zuvor in einer schwierigen psychischen Situation befunden. Berücksichtige man diese Einzelheiten, müsse ihm eine erneute Chance gegeben werden. Der Mitarbeiter könne für die drei Monate anderweitig im Betrieb beschäftigt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2010
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht/ra-online

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