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Das Landesarbeitsgericht Köln hat die fristlose Kündigung eines Gefahrgut-Fahrers für wirksam gehalten, der um 4.45 Uhr seine Fahrt angetreten hatte und bei dem nach 9.00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille gemessen wurde.
Der Fahrer fuhr ein mit flüssigem Stickstoff beladenes Fahrzeug. Für solche Transporte gilt eine Promille-Grenze von 0,00 Promille. Über das absolute Alkoholverbot wurden die Fahrer des Transportunternehmens jährlich in einer Schulung belehrt. Auch enthielt der
Wegen der Gefährlichkeit des Fahrens von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/08 des LAG Köln vom 05.11.2008
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Dokument-Nr. 6979
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