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Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.03.2012
10 Ca 3468/11 -

Fluggesellschaften unterliegen im Streit mit Gewerkschaft der Flugsicherung e.V.

Fluggesellschaften haben die als unvermeidbare Folgewirkungen des Arbeitskampfes entstandenen Schäden grundsätzlich hinzunehmen

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat eine vor allem auf Zahlung von insgesamt 32.517,67 Euro nebst Zinsen gerichtete gemeinsame Schadensersatzklage der Deutschen Lufthansa AG, Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, TUIFly GmbH und Germanwings GmbH gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. (GdF) abgewiesen. Das Schadensersatzverlangen stand in Zusammenhang mit einem Unterstützungsstreik von 22 Fluglotsen im "Tower Stuttgart" am 6. April 2009, der aufgrund eines am gleichen Tage erwirkten Beschlusses des Arbeitsgericht Frankfurt am Main vorzeitig beendet wurde.

Die Fluglotsen wollten mit ihrer Arbeitsniederlegung den ab 3. März 2009 andauernden Arbeitskampf der Mitarbeiter der Verkehrszentrale/Vorfeldkontrolle auf dem Stuttgarter Flughafen unterstützen.

Fluggesellschaften durch Unterstützungsstreik der Fluglotsen nicht im Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass die klagenden Fluggesellschaften durch den Unterstützungsstreik der Fluglotsen des Towers am Flughafen Stuttgart weder in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt worden seien, noch habe die beklagte Gewerkschaft der Flugsicherung schuldhaft gehandelt. Entstandene Schäden der klagenden Fluggesellschaften seien, solange es sich um übliche oder unvermeidbare Folgewirkungen des Arbeitskampfes handele, grundsätzlich hinzunehmen. Dies gelte selbst unter Berücksichtigung dessen, dass die klagenden Fluggesellschaften aufgrund von gesetzlichen Vorgaben an den Kosten des bekämpften Unternehmens - hier die Deutsche Flugsicherung GmbH - beteiligt und die bei ihnen in Folge des Arbeitskampfes entstehenden Schäden ggf. sogar höher ausgefallen seien.

Gewerkschaft der Flugsicherung durfte aufgrund der besonderen Umstände von Rechtmäßigkeit der Arbeitskampfmaßnahmen ausgehen

Weiterhin habe die beklagte Gewerkschaft der Flugsicherung jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt. Selbst wenn der Unterstützungsstreik der Fluglotsen und der Hauptstreik der Mitarbeiter der Verkehrszentrale/Vorfeldkontrolle rechtswidrig gewesen wären, hätte aufgrund des unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Aufgaben der Gewerkschaften anzulegenden Prüfungsmaßstabs die beklagte Gewerkschaft der Flugsicherung wegen der im Streitfall gegebenen besonderen Umstände von der Rechtmäßigkeit der Arbeitskampfmaßnahmen ausgehen dürfen. Es sei, so die Vorsitzende in ihrer Begründung, zu vermeiden, dass durch das Aufbürden von Haftungsrisiken für streitige, ungeklärte Fälle auf Gewerkschaften in solchen Fällen eine Lähmung der Entwicklung des sozialen Lebens eintreten könne.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2012
Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt am Main/ra-online

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