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Wer eine gehörlose und stumme Mitarbeiterin sexuell belästigt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Beschäftigten eines Secondhand-Markts wurde fristlos gekündigt. Der
Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den
Der
Die im Rahmen der Kündigung vorzunehmende Interessenabwägung erfolgte nach Ansicht des Arbeitsgerichts zu Lasten des gekündigten Arbeitnehmers. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass er relativ jung, noch nicht lange beim
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2013
Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15157
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