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Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der bei einer aus Kamerun stammenden Kantinenmitarbeiterin einen "Negerkuss" bestellt hatte, wegen fehlender vorheriger Abmahnung unverhältnismäßig ist.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte ein Mitarbeiter des Reiseveranstalters Thomas Cook AG im Februar 2016 in der Kantine gegenüber einer aus Kamerun gebürtigen Kantinenmitarbeiterin einen Schokokuss als "Negerkuss" bestellt. Nach Anhörung des Betriebsrats sprach die Arbeitgeberin aufgrund des Vorfalls die
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main gab der Kündigungsschutzklage statt und entschied, dass der Arbeitgeber wegen des Begriffs "Negerkuss" keine
Da das Arbeitsverhältnis mehr als zehn Jahre beanstandungsfrei bestanden habe und die Pflichtverletzung als nicht schwerwiegend zu werten gewesen sei, so das Arbeitsgericht, sei ohne vorherige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2017
Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22936
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