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Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass einem Eishockey-Profi nach einer Dopingsperre wegen einer fehlenden erforderlichen Ausnahmegenehmigung für ein Medikament kein Schadensersatzanspruch gegen den Verein zusteht. Mangels Darlegung des Ursachenzusammenhangs zwischen behaupteter Pflichtverletzung und etwaigen Schäden kam es auch nicht darauf an, ob eine Äußerung des Geschäftsführers über den Spieler in Teilen unrichtig gewesen sein könnte.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde; Ein Eishockey-Profispieler hatte seinen ehemaligen Club auf Ersatz des Schadens verklagt, der ihm aufgrund einer im Winter 2014/2015 gegen ihn verhängten Dopingsperre in Höhe von ca. 244.000 Euro für entgangenen Gewinn, Ruf- und Imageschäden sowie Rechtsverfolgungskosten bereits entstanden sei bzw. darüber hinaus noch entstehen werde.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Ein etwaiges Fehlverhalten der Ärzte, bei denen der Kläger den Antrag auf eine medizinische Ausnahmegenehmigung für ein Medikament unterzeichnet hatte, das aber bei der Nationalen Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA) nicht einging, sei dem beklagten Verein jedenfalls nicht zuzurechnen. Die Ärzte seien insoweit keine Erfüllungsgehilfen, da es sich bei der Meldung um keine Verpflichtung handelte, die der Verein gegenüber dem Kläger zu erfüllen hatte. Die für den Fall einer Verletzung im Arbeitsvertrag vorgesehenen Klauseln zur medizinischen Betreuung seien auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden.
Selbst wenn die nachfolgende Behauptung des Geschäftsführers in der Öffentlichkeit, der Kläger habe sich an Absprachen mit der medizinischen Abteilung des Clubs nicht gehalten, unrichtig gewesen sei, stehe dem Kläger kein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2016
Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 23127
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