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Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2016
4 Ca 7518/15 -

Eishockey-Profi hat nach unberechtigter Dopingsperre keinen Anspruch auf Schadensersatz

Ursachen­zusammen­hang zwischen behaupteter Pflichtverletzung und etwaigen Schäden nicht nachgewiesen und dargelegt

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass einem Eishockey-Profi nach einer Dopingsperre wegen einer fehlenden erforderlichen Ausnahmegenehmigung für ein Medikament kein Schadens­ersatz­anspruch gegen den Verein zusteht. Mangels Darlegung des Ursachen­zusammen­hangs zwischen behaupteter Pflichtverletzung und etwaigen Schäden kam es auch nicht darauf an, ob eine Äußerung des Geschäftsführers über den Spieler in Teilen unrichtig gewesen sein könnte.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde; Ein Eishockey-Profispieler hatte seinen ehemaligen Club auf Ersatz des Schadens verklagt, der ihm aufgrund einer im Winter 2014/2015 gegen ihn verhängten Dopingsperre in Höhe von ca. 244.000 Euro für entgangenen Gewinn, Ruf- und Imageschäden sowie Rechtsverfolgungskosten bereits entstanden sei bzw. darüber hinaus noch entstehen werde.

Verein kann etwaiges Fehlverhalten der Ärzte nicht zugrechnet werden

Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Ein etwaiges Fehlverhalten der Ärzte, bei denen der Kläger den Antrag auf eine medizinische Ausnahmegenehmigung für ein Medikament unterzeichnet hatte, das aber bei der Nationalen Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA) nicht einging, sei dem beklagten Verein jedenfalls nicht zuzurechnen. Die Ärzte seien insoweit keine Erfüllungsgehilfen, da es sich bei der Meldung um keine Verpflichtung handelte, die der Verein gegenüber dem Kläger zu erfüllen hatte. Die für den Fall einer Verletzung im Arbeitsvertrag vorgesehenen Klauseln zur medizinischen Betreuung seien auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden.

Gericht verneint Schadensersatzanspruch

Selbst wenn die nachfolgende Behauptung des Geschäftsführers in der Öffentlichkeit, der Kläger habe sich an Absprachen mit der medizinischen Abteilung des Clubs nicht gehalten, unrichtig gewesen sei, stehe dem Kläger kein Schadensersatz zu. Denn der Kläger habe nicht dargelegt und nachgewiesen, dass dieses Fehlverhalten ursächlich für etwaige Einkommensverluste gewesen sei. Auch eine Entschädigung in Geld stehe dem Kläger nicht zu. Es fehle bereits an einer schweren Pflichtverletzung, bei der keine Möglichkeit bestanden habe, auf andere Weise Genugtuung zu verlangen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2016
Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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Dokument-Nr.: 23127 Dokument-Nr. 23127

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