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Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass ein schwerbehinderter Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung hat, da die von ihm vorgetragenen Gründe für eine Diskriminierung nicht plausibel belegt werden konnten. Die vom Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung erklärte das Gericht mangels Abmahnung für unwirksam. Die ordentliche Kündigung dagegen war als zulässig anzuerkennen, da ein Arbeitsverhältnis in einem Kleinbetrieb nicht dem gesetzlichen Kündigungsschutz unterliegt.
Der Arbeitnehmer des zugrunde liegenden Streitfalls sitzt seit einem Motorradunfall im Rollstuhl und ist schwerbehindert. Er verklagte seine Arbeitgeberin auf Entfernung von Abmahnungen, Zahlung von Vergütung und Entschädigung wegen
Die beklagte Arbeitgeberin hat nach Darstellung des Klägers unzulässige Maßnahmen ergriffen, um ihn aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. So habe sie ihm u.a. eine Abstellkammer als Arbeitsplatz zugewiesen, die Kommunikation mit anderen Mitarbeitern untersagt, seine Vergütung verspätet bzw. unvollständig gezahlt und ihm unberechtigt Abmahnungen erteilt. Der Kläger ist der Ansicht, es sei zu vermuten, dass die Beklagte ihn wegen seiner
Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab der Klage teilweise - im Hinblick auf die angegriffene
Dem Kläger ist es nach Überzeugung des Gerichts nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass der Ausspruch der ordentlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2015
Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 21670
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