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Ein Stundenlohn von 5 € für Arbeitskräfte, die als Auspackhilfen in Supermärkten tätig sind, ist sittenwidrig niedrig. Dies hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven entschieden und einen Arbeitgeber verpflichtet, den klagenden Arbeitnehmer/innen den - um mehr als ein Drittel höheren - Tariflohn zu zahlen.
Mehrere Kammern des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven haben in ähnlich gelagerten Verfahren entschieden, dass ein vereinbarter
Die Klägerinnen waren seit 2006 als sog. Auspackhilfen bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist als Auftragnehmerin für den Einzelhandel tätig und ihre Arbeitnehmer führen für Einzelhandelsunternehmen in deren Räumen Auspack-, Einräum- und Kontrollarbeiten (z.B. Mindesthaltbarkeitsdatum) aus. Die Arbeitsverträge waren als geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ausgestaltet; es war eine
Die Kammern haben die Auffassung vertreten, dass eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 5624
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