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Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 30.06.2016
4 BV 12102/15 -

Arbeitsgericht Berlin zur Mitbestimmungs­vereinbarung bei der Zalando SE

Keine gerichtliche Wirksamkeitsprüfung auf Antrag der Gewerkschaft ver.di

Der Antrag der Vereinten Dienstleistungs­gewerkschaft (ver.di) auf Feststellung der Unwirksamkeit der Mitbestimmungs­vereinbarung bei der Zalando SE wurde als unzulässig abgewiesen. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden.

Im hier zugrunde liegenden Fall stellte die Zalando-SE, eine Gesellschaft europäischen Rechts (Societas Europaea – SE), bei ihrer Gründung aufgrund gesetzlicher Vorgaben eine Mitbestimmungsvereinbarung auf, in der die Zusammensetzung und die Rechte des SE-Betriebsrats geregelt sind. Die Mitbestimmungsvereinbarung wurde durch die an der Gründung beteiligten Gesellschaften und ein von den Arbeitnehmern gebildetes „Besonderes Verhandlungsgremium“ (BvG) getroffen. Dem BvG gehörten Vertreter der Gewerkschaft ver.di nicht an; es löste sich nach Abschluss der Mitbestimmungsvereinbarung auf.

ver.di: Mitbestimmungsvereinbarung wegen fehlender ver.di Vertreter unwirksam

Mit ihrem Antrag hat ver.di die gerichtliche Feststellung begehrt, dass die Mitbestimmungsvereinbarung unwirksam sei, weil sie zu Unrecht keine Vertreter in das BvG habe entsenden können.

Neuvereinbarung einer Mitbestimmungsvereinbarung stellt gesellschaftsrechtliche Handlungspflicht dar

Das Arbeitsgericht hat den Antrag für unzulässig gehalten, weil es ver.di an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle. Das erklärte Ziel des Antrags, eine neue Zusammensetzung des SE-Betriebsrats zu erreichen, könne mit der angestrebten Feststellung nicht erreicht werden. Sollte die Mitbestimmungsvereinbarung unwirksam sein, hätte dies nicht die Errichtung eines neuen SE-Betriebsrats zur Folge. Vielmehr wäre die Zalando SE lediglich verpflichtet, das Verhandlungsverfahren zur Neuvereinbarung einer Mitbestimmungsvereinbarung einzuleiten. Diese gesellschaftsrechtliche Handlungspflicht könne von den Gerichten für Arbeitssachen nicht durchgesetzt werden; insoweit bestehe eine Zuständigkeit der Zivilgerichte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2016
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online

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