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Das Arbeitsgericht Stuttgart hat die Mitbestimmungsregelung von Porsche gebilligt. Wegen des fehlenden Einflusses auf VW habe man dessen Gremien nicht einbeziehen müssen, befanden die Richter. Die Mitbestimmungsvereinbarung zwischen Porsche und seinem Betriebsrat war ohne das Mitwirken der Arbeitnehmervertreter von Volkswagen zustande gekommen.
Die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Porsche Automobil Holding SE ist - zum jetzigen Zeitpunkt - wirksam. Das Arbeitsgericht Stuttgart hat die Anträge des Konzernbetriebsrats der Volkswagen AG zurückgewiesen. Dieser hatte im Wesentlichen die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der am 20.06.2007 geschlossenen Beteiligungsvereinbarung und die Herbeiführung einer neuen Vereinbarung unter seiner Mitwirkung erstrebt mit dem Ziel einer stärkeren Repräsentanz der VW-Beschäftigten im Betriebsrat und Aufsichtsrat der SE.
Der Hauptstreitpunkt war, ob ein Beherrschungsverhältnis zwischen Porsche und der Volkswagen AG vorliegt. Der Antragsteller hat ein derartiges Beherrschungsverhältnis unter anderem aus einer faktischen Hauptversammlungsmehrheit, der Ausübung von Personalentscheidungsgewalt, aus personellen Verflechtungen auf Leitungsebene, einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der VW AG von der Porsche Automobil Holding SE aufgrund Vertragsgestaltung und aufgrund des eigenen Verhaltens von Porsche behauptet. Die anderen Beteiligten sind diesen Argumenten im Einzelnen entgegengetreten und haben hierzu auch auf die Besonderheiten des VW-Gesetzes und der VW-Satzung verwiesen. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts war weder bei Entstehung der Beteiligungsvereinbarung noch zum Zeitpunkt der mündlichen Anhörung vor Gericht ein derartiges Beherrschungsverhältnis gegeben. Auf ein mögliches zukünftiges Beherrschungsverhältnis komme es für die gerichtliche Entscheidung nicht an.
Die Porsche Automobil Holding SE wurde am 13.11.2007 in das Handelsregister eingetragen. Die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft ist im SE-Beteiligungsgesetz (SEBG) geregelt. Auf betrieblicher Ebene ist ein SE-Betriebsrat zu errichten, der grenzüberschreitend die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte der Arbeitnehmer wahrnimmt; auf Unternehmensebene sind Arbeitnehmervertreter in das Aufsichtsorgan (im konkreten Fall: Aufsichtsrat) zu entsenden. Bei Planung der Gründung einer SE sind die Arbeitnehmervertretungen in den beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben zu informieren. Ob es sich bei der Volkswagen AG um eine betroffene Tochtergesellschaft handelt, war zwischen den Beteiligten umstritten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des ArbG Stuttgart vom 29.04.2008
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Dokument-Nr. 5987
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