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Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Trainers für Radsport am Olympiastützpunkt Berlin, der mit versteckter Kamera in der Umkleidekabine Sportlerinnen mit einer versteckten Kamera gefilmt hat, wirksam ist. Diese schwerwiegenden Pflichtverletzungen seien ein Grund, der eine fristlose Kündigung rechtfertige.
Zwar könne eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe erfolgen. Diese Frist sei hier aber eingehalten. Ausreichende Kenntnis über die Kündigungsgründe habe der Arbeitgeber erst erlangt, nachdem ihm die aufgrund dieser Vorwürfe gegen den Trainer ermittelnde Staatsanwaltschaft auf mehrfache Anträge und Nachfragen hin Akteneinsicht gewährt habe. Im Anschluss hieran sei die Kündigung innerhalb dieser Frist ausgesprochen worden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 25063
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