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Anwaltsgericht Köln, Urteil vom 10.09.2019
21 O 116/19 -

Online-Banking: Herausgabe von TAN-Nummern stellt grob fahrlässiges Handeln dar

Zu Verhaltens­anforderungen im Umgang mit Online-Banking Daten

Die Herausgabe von TAN-Nummer an Dritte beim Online-Banking ist als grob fahrlässiges Handeln anzusehen. Dies entschied das Landgericht Köln.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte ein Girokonto bei der Beklagten, einer Sparkasse. Mitte 2018 meldete sich ein Herr bei dem Kläger, der vorgab, Mitarbeiter der Beklagten zu sein. In der Folgezeit kam es zu mehreren Telefongesprächen zwischen dem Kläger und dem vermeintlichen Mitarbeiter der Beklagten, in denen der letztere mitteilte, dass ausländische Firmen versuchten, auf das Konto des Klägers zuzugreifen. Deswegen wolle er Sicherheitsvorkehrungen dagegen treffen. In Folge dessen gab der Kläger die Einlogdaten für das Onlinebanking sowie TAN-Nummern heraus. Der Kontakt zwischen dem Kläger und dem vermeintlichen Mitarbeiter der Beklagten war ausschließlich telefonisch. Anfang Januar 2019 kam es zu drei Überweisungen auf ein türkisches Konto, insgesamt wurden mehr als 21.000 Euro überwiesen. Der Kläger begehrte daraufhin von der Beklagten die Ausgleichung des Kontos auf den Stand vor den Überweisungen.

LG: Verhalten des Klägers war grob fahrlässig

Das Landgericht Köln wies die Klage ab. Das Gericht führt zur Begründung aus, dass die Beklagte aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers einen Schadensersatzanspruch hat und somit eine Ausgleichung nicht in Betracht komme. Der Kläger hätte erkennen müssen, dass er durch sein Verhalten den Schaden erst ermöglichst habe. Insbesondere die Herausgabe von sensiblen Kontodaten wie TAN-Nummern sei grob fahrlässig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2020
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)

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