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Amtsgericht Zeitz, Beschluss vom 20.12.2016
13 OWi 721 Js 210685/16 -

Aufkleben eines Stinkefingers in EU-Sternenkranz des Autokennzeichens stellt Ordnungswidrigkeit dar

Verhängung einer Geldbuße von 10 EUR

Wer in den EU-Sternenkranz des Autokennzeichens einen Stinkefinger-Aufkleber platziert, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies rechtfertigt eine Geldbuße von 10 EUR. Dies hat das Amtsgericht Zeitz entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde gegen einen Autofahrer im September 2016 mittels eines Bußgeldbescheids eine Geldbuße von 10 EUR verhängt. Hintergrund dessen war, dass der Betroffene in den EU-Sternenkranz seiner Autokennzeichen einen Stinkefinger-Aufkleber platziert hatte. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Betroffene Einspruch ein.

Geldbuße von 10 EUR aufgrund Ordnungswidrigkeit rechtmäßig

Das Amtsgericht Zeitz entschied gegen den Betroffenen. Ihm sei zur Last zu legen, dass seine beiden Kennzeichenschilder nicht in Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung den Mustern, Abmessungen und Angaben gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 der Fahrzeugzulassungsverordnung in Verbindung mit Anlage 4 entsprochen habe. Dafür sei eine Regelgeldbuße von 10 EUR vorgesehen, so das Amtsgericht. Gemäß Anlage 4 sei das Euro-Feld erforderlich. Zeichen innerhalb des Sternenkranzes seien nicht vorgesehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2018
Quelle: Amtsgericht Zeitz, ra-online (vt/rb)

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