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Das Überkleben des EU-Zeichens mit einer Reichsflagge auf einem Autokennzeichen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße von 10 Euro geahndet werden kann. Gemäß Anlage 4 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) muss das Autokennzeichen das Euro-Feld enthalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Zeitz hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer im August 2016 von der Polizei dabei erwischt, wie er einen Pkw fuhr, bei dessen
Das Amtsgericht Zeitz verurteilte den Autofahrer wegen vorsätzlicher Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, obwohl das Kennzeichenschild nicht in Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung den Mustern, Abmessungen und Angaben gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV in Verbindung mit Anlage 4 entsprochen habe. Gemäß der Anlage 4 sei das Euro-Feld erforderlich, dessen Ausgestaltung dort näher geregelt sei. Das Gericht setzte gegen Autofahrer aufgrund der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2018
Quelle: Amtsgericht Zeitz, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26346
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