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Gibt ein Hotelgast den Zimmerschlüssel nicht zurück, so liegt darin eine Verletzung der mietvertraglichen Rückgabepflicht. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen des Schlüsselverlustes setzt aber voraus, dass die Schließanlage auch tatsächlich ausgetauscht wird. Zudem ist der Hotelbetreiber verpflichtet auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens bei Schlüsselverlust hinzuweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wolfratshausen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte eine Hotelbetreiberin Schadenersatz nachdem ein Hotelgast nach seinem Auszug im Mai 2012 den
Das Amtsgericht Wolfratshausen entschied gegen die Hotelbetreiberin. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Zwar könne ein solcher grundsätzlich bestehen, wenn ein Hotelgast die mietvertragliche Pflicht zur
Darüber hinaus sei nach Ansicht des Amtsgerichts zu beachten gewesen, dass die Hotelbetreiberin eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2014
Quelle: Amtsgericht Wolfratshausen, ra-online (zt/ZMR 2014, 47/rb)
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Dokument-Nr. 18310
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