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Werden die Fenster zu einem nicht zu Wohnzwecken bestimmten Kellerraum verdunkelt, so besteht kein Recht zur Mietminderung. Ein Mietmangel liegt dann nicht vor oder er ist zumindest geringfügig. Dies hat das Amtsgericht Tecklenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer in Nordrhein-Westfalen liegenden Doppelhaushälfte beanspruchten ab Juli 2020 eine
Das Amtsgericht Tecklenburg entschied gegen die Mieter. Ein
Soweit der Hobbyraum auch zu Wohnzwecken genutzt wird, sei dies nach Auffassung des Amtsgerichts unbeachtlich. Denn im Mietvertrag werde der Raum nicht ausdrücklich als Wohnraum beschrieben. Zudem entspreche die Wohnnutzung nicht der baurechtlichen zulässigen Nutzung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2021
Quelle: Amtsgericht Tecklenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31085
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