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Amtsgericht Tecklenburg, Urteil vom 27.05.2021
13 C 171/20 -

Kein Recht zur Mietminderung bei Verdunkelung der Fenster für nicht zu Wohnzwecken bestimmten Kellerraums

Kein Vorliegen eines Mietmangels

Werden die Fenster zu einem nicht zu Wohnzwecken bestimmten Kellerraum verdunkelt, so besteht kein Recht zur Mietminderung. Ein Mietmangel liegt dann nicht vor oder er ist zumindest geringfügig. Dies hat das Amtsgericht Tecklenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer in Nordrhein-Westfalen liegenden Doppelhaushälfte beanspruchten ab Juli 2020 eine Mietminderung um 10 %, weil zwei der Kellerfenster verdunkelt wurden. Die Kellerfenster lagen zum Garten der Nachbarn hin. Zu der Verdunkelung kam es, weil die Nachbarn eine Sichtschutzwand bzw. eine Gartenbank vor den Fenstern stellten. Das eine Kellerfenster gehörte zu einem 3qm großen Raum, in dem sich die Anschlüsse des Hauses befanden. Zudem wurde der Raum zu Lagerzwecken genutzt. Das andere Kellerfenster gehörte zu einem etwa 20 qm großen Hobbyraum, in dem sich eine Modelleisenbahn befand. Zudem hatten sich die Mieter in dem Raum eine Sitzecke eingerichtet. Da der Vermieter ein Recht zur Mietminderung nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.

Kein Recht zur Mietminderung wegen Verdunkelung der Kellerfenster

Das Amtsgericht Tecklenburg entschied gegen die Mieter. Ein Recht zur Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB bestehe nicht. Es sei schon zweifelhaft, ob in der Verdunkelung der Kellerfenster überhaupt ein Mietmangel zu sehen ist. Jedenfalls liege ein nur unerheblicher Mietmangel gemäß § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB vor. Die Nutzung der Kellerräume werde unter keinen Umständen durch die Verdunkelung beeinträchtigt. Tageslicht sei für das Einsehen der Hausanschlüsse und der Lagerung von Gegenständen nicht erforderlich. Auch eine Modelleisenbahn könne ohne Tageslicht betrieben werden.

Baurechtlich unzulässige Wohnnutzung des Kellerraums

Soweit der Hobbyraum auch zu Wohnzwecken genutzt wird, sei dies nach Auffassung des Amtsgerichts unbeachtlich. Denn im Mietvertrag werde der Raum nicht ausdrücklich als Wohnraum beschrieben. Zudem entspreche die Wohnnutzung nicht der baurechtlichen zulässigen Nutzung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2021
Quelle: Amtsgericht Tecklenburg, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2021, 611Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 611

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