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Versendet ein Verbraucher eine E-Mail und erhält er daraufhin per E-Mail eine Bestätigung über deren Eingang, so darf die Eingangsbestätigungsmail keine Werbung beinhalten. Andernfalls liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor und der Betroffene kann Unterlassung verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Versicherungsnehmer kündigte im November 2013 einen Versicherungsvertrag. Er forderte seine Versicherung per E-Mail dazu auf ihm den Eingang der Kündigungserklärung zu bestätigen. Auf seine E-Mail erhielt er ebenfalls per E-Mail automatisch eine
Das Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt entschied zu Gunsten des klägerischen Versicherungsnehmers. Ihm habe ein Anspruch auf
Die Versendung einer mit Werbung versehenen E-Mail stelle nach Auffassung des Amtsgerichts regelmäßig einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar. Denn durch solche Mails werde in der Regel die Lebensführung des Betroffenen beeinträchtigt. Dieser müsse sich nämlich mit den Mails auseinandersetzen. Er müsse sie sichten und sortieren. Damit entstehe ein zusätzlicher Arbeitsaufwand. So habe der Fall hier gelegen.
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe die Eingangsbestätigungsmail auch Werbung beinhaltet. Zwar habe kein ausdrücklicher Hinweis auf Versicherungsprodukte vorgelegen. Es sei aber auf einen von der Versicherung ausschließlich für ihre Kunden eingerichteten Service hingewiesen worden. Somit seien Leistungen der Versicherung angepriesen worden. In diesem Zusammenhang wies das Gericht darauf hin, dass der Betroffene die Mail nicht vollständig wahrnehmen muss. Es genüge vielmehr der Versuch ein Produkt oder eine Leistung zu bewerben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2014
Quelle: Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18905
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