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Regelt eine AGB-Klausel, dass Wohnungsmieter nach Ende des Mietverhältnisses eine Grundreinigung vornehmen müssen, so ist diese nur dann wirksam, wenn sie sich nach der Erforderlichkeit der Reinigungsarbeiten richtet. Eine starre Grundreinigungsklausel ist dagegen gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Sonneberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem Ende eines Mietverhältnisses über eine im Süden von Thüringen gelegenen Wohnung im Juni 2020 stritten sich die Mietvertragsparteien um die Rückzahlung der Kaution bzw. die Vornahme von
Das Amtsgericht Sonneberg entschied zu Gunsten der Mieterin. Den Vermietern stehe kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 320 € wegen der nicht vorgenommenen Grundreinigung zu. Denn die Klausel zur Grundreinigungspflicht sei gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2024
Quelle: Amtsgericht Sonneberg, ra-online (zt/WuM 2024, 270/rb)
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Dokument-Nr. 34142
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