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Mieter müssen Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen nur bezahlen, wenn sie diese pünktlich erhalten, also gemäß § 556 Abs. 3 BGB spätestens nach 12 Monaten. Eine Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr, die der Vermieter am 31.12. nach 19 Uhr faxt, kann schon zu spät sein, wie das Amtsgericht Köln entschied.
Im Fall faxte der Vermieter dem Anwalt des Mieters die Betriebskostenabrechnung für die Jahre 2003 und 2004 am 31.12.2004 um 19.11 Uhr. Zu spät, wie das Gericht meinte.
Der Vermieter ist verpflichtet gemäß § 556 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Betriebskostenabrechnung für den Wohnungsmieter diesem bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zukommen zu lassen.
Umstritten ist, ob für die Fristwahrung auf den Zugang oder auf die Absendung abzustellen ist. Nach Auffassung des Amtsgerichts Köln sei auf den tatsächlichen Zugang abzustellen. Der Adressat müsse auch die Möglichkeit haben, das Schreiben zur Kenntnis zu nehmen. Am Silvestertag um 19.11 Uhr sei damit nicht zu rechnen. Die Frist sei daher nicht gewahrt worden. Der Mieter müsse daher die Nachforderungen der Betriebskostenabrechnung 2003 nicht bezahlen, sondern nur die Betriebskostenabrechnung 2004.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 2048
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